Zulassungszahlen
Fⁿr jedes Studienjahr erlΣ▀t das Ministerium fⁿr
Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Wⁿrttemberg eine
Zulassungszahlenverordnung.
Darin wird bestimmt,
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fⁿr welche StudiengΣnge an den Hochschulen in
Baden-Wⁿrttemberg (und damit auch an der UniversitΣt
Tⁿbingen) ZulassungsbeschrΣnkungen bestehen,
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die Anzahl der StudienplΣtze in diesen StudiengΣngen,
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an welche Stelle die Bewerbung zu richten ist.
Vergabe von StudienplΣtzen durch die UniversitΣt
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Die UniversitΣt Tⁿbingen nimmt in den StudiengΣngen,
die nicht in der Zulassungszahlenverordnung aufgefⁿhrt
sind und fⁿr die somit keine ZulassungsbeschrΣnkungen
bestehen, grundsΣtzlich alle Studienbewerber auf, die
die allgemeine Zugangsvoraussetzungen erfⁿllen.
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In den von der UniversitΣt zu vergebenden
zulassungsbeschrΣnkten StudiengΣngen wird ein
allgemeines Auswahlverfahren durchgefⁿhrt, wenn die Zahl
der Bewerber die Anzahl der zur Verfⁿgung stehenden
StudienplΣtze ⁿbersteigt. Auswahlkriterien sind hier
die Note, die Wartezeit und die in einem "besonderen
Eignungsfeststellungsverfahren" festzustellende
Eignung fⁿr das beantragte Studienfach. Wo dieses
"Eignungsfeststellungsverfahren" von den
Hochschulen nicht praktiziert wird, entscheidet die Note
und die Wartezeit. Ausnahmesituationen der Bewerber , die
in SonderantrΣgen (HΣrtefallantrag, Antrag auf
Nachteilsausgleiche) dargelegt werden mⁿssen, k÷nnen
berⁿcksichtigt werden.
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Voraussetzung fⁿr das Studium (und damit fⁿr die
Zulassung) im Fach Sport ist zusΣtzlich der Nachweis der
"sportlichen LeistungsfΣhigkeit" .
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Bei der Zulassung zu den zulassungsbeschrΣnkten
AufbaustudiengΣngen gelten andere Auswahlkriterien
(Studienabschlu▀note, BerufstΣtigkeiten u.Σ.).
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Die aufgefⁿhrten Vergabekriterien gelten auch fⁿr sog.
BildungsinlΣnder und die EU-Staatsangeh÷rigen.
Ansonsten gelten fⁿr auslΣndische Bewerber gesonderte
Vorschriften. Auskⁿnfte hierzu erteilt das Akademische
Beratungszentrum.
Vergabe von StudienplΣtzen durch die ZVS
Die ZVS vergibt die StudienplΣtze an deutsche Bewerber, an
EU-Staatsangeh÷rige und an BildungsinlΣnder im Rahmen folgender
Verfahren:
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Fⁿr StudiengΣnge, bei denen zu erwarten ist, da▀ die
Zahl der Bewerber die Zahl der zur Verfⁿgung stehenden
StudienplΣtze nicht wesentlich ⁿbersteigt, wird ein
"Verteilungsverfahren" durchgefⁿhrt. Bei
diesem Verfahren erhΣlt jeder Bewerber unabhΣngig von
seiner Abiturdurchschnittsnote und seiner Wartezeit einen
Studienplatz fⁿr das gewΣhlte Studium, vorausgesetzt,
er hat bei der Bewerbung keinen der angegebenen
Studienorte ausgeschlossen. Es ist jedoch nicht
gewΣhrleistet, da▀ er den Studienplatz an der von ihm
an erster Stelle genannten Hochschulort erhΣlt.
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Fⁿr StudiengΣnge, bei denen die Zahl der Bewerber
gr÷▀er ist als die Zahl der vorhandenen StudienplΣtze,
wird ein allgemeines Auswahlverfahren durchgefⁿhrt.
Hierbei werden vorab zunΣchst solche Bewerber
berⁿcksichtigt, die unmittelbar vor oder wΣhrend der
Ableistung der Dienstpflicht zum Studium zugelassen
worden sind, ferner wird ein kleinerer Teil der
StudienplΣtze fⁿr Sondergruppen (auslΣndische
Bewerber, HΣrtefΣlle, Zweitstudienbewerber usw.)
reserviert. Ansonsten werden die StudienplΣtze zu 60
Prozent nach dem Grad der Qualifikation
(=Durchschnittsnote) und 40 Prozent nach der Dauer der
Wartezeit (gerechnet in Halbjahren) vergeben.
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Ab Sommersemester 1998 wird auch das Zulassungsverfahren
fⁿr die medizinischen StudiengΣnge wieder nach den
Regelungen dieses allgemeinen Auswahlverfahrens
durchgefⁿhrt. Aus Grⁿnden des Vertrauensschutzes gibt
es dabei fⁿr Bewerber der medizinischen StudiengΣnge,
die vor dem 16. Januar 1997 einen Dienst, eine
Berufsausbildung oder eine BerufstΣtigkeit aufgenommen
haben, eine ▄bergangsregelung hinsichtlich der
Wartezeitverbesserung entsprechend den Vorschriften des
bei den medizinischen StudiengΣngen vormals
praktizierten besonderen Auswahlverfahrens.
NΣhere Informationen zu den Vergabeverfahren erteilt die ZVS,
Sonnenstra▀e 171, 44137 Dortmund.
Zulassung zum Zweitstudium
Fⁿr Bewerber, die bereits ein Studium abgeschlossen haben und
ein zweites Studium beginnen wollen, existiert eine
eingeschrΣnkte rechtliche Zulassungsregelung, sofern fⁿr die
Zulassung zum gewΣhlten Studiengang entweder bei der ZVS oder
bei der Hochschule ein Auswahlverfahren durchgefⁿhrt wird. Die
Zweitstudienregelung legt fest, da▀ die Zulassung zum
Zweitstudium im Rahmen einer geringen Sonderquote erfolgt. Der
Bewerber sollte nachweisen, da▀ sein Zweitstudium eine sinnvolle
ErgΣnzung seines Erststudiums darstellt. Fⁿr diesen Nachweis
gelten besondere Richtlinien. Die Zweitstudienregelung gilt auch
dann, wenn die Hochschulreife erst durch den Abschlu▀ eines
Studiums an einer Hochschule erworben wurde.
NΣhere Informationen enthΣlt das "ZVS info" sowie
das Merkblatt und das Bewerbungsformular des
Studentensekretariates.
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